Allgemeine Geschäftsbedingungen

MANIL Distribution GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

1.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MANIL Distribution GmbH (im nachfolgenden „MANIL“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn MANIL ihnen nicht nochmals nach Eingang bei MANIL ausdrücklich widerspricht.

2.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn MANIL sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

1.

Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch MANIL. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. 

2.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich be-

zeichnet.

3.

Die Verkaufsangestellten der MANIL sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4.

Überschreitet ein Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist MANIL von ihrer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.

5.

Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 1 nicht vorliegen.

 

§ 3 Preise

 

1.

Soweit nichts anderes angegeben, hält sich MANIL an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch MANIL genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.

Die Angebote der MANIL sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.

3.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, ggf. Bar-Nachnahme,Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager MANIL oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.

4.

MANIL erhebt bei Aufträgen unter € 500,- einen Mindermengenzuschlag. 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

1.

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch MANIL steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von MANIL durch Zulieferanten und Hersteller.

2.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die MANIL die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von MANIL zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei MANIL, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen MANIL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag soweit noch nicht erfüllt ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag soweit nicht erfüllt ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird MANIL von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MANIL nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.

4.

Sofern MANIL die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der MANIL.

5.

MANIL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung sein er Vertragspflichten in Verzug ist.

6.

Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf der MANIL Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum

 

§ 5 Annahmeverzug

1.

Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist MANIL berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. MANIL kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

2.

Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an MANIL als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1% des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen. Es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann MANIL den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern. 

3.

Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann MANIL die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. MANIL ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunde zu fordern.

 

§ 6 Liefermenge/ Fehllieferung

 

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der MANIL und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlich durch MANIL ohne Bestellung des Kunden gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber MANIL anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von MANIL zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Kunde dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an MANIL zu zahlen. 

 

§ 7 Gefahrenübergang

 

Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der MANIL verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden der MANIL verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch MANIL hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

 

§ 8 Mängelhaftung / Schadensersatz

 

1.

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von MANIL entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

3.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4.

MANIL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MANIL beruhen. Soweit MANIL keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.

MANIL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MANIL schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.

Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der MANIL auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

10.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

11.

Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache MANIL zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde MANIL die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.

 

§ 9 Gesamthaftung

 

1.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8.6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäߧ 823 BGB.

2.

Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3.

Soweit Schadensersatzhaftung gegenüber der MANIL ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Besondere Bestimmungen für Software und andere digitale Produkte mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten

1.

Betrifft das Vertriebsrecht Software oder ein anderes digitales Produkt, dessen Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist (z.B. Subskriptionssoftware mit einer Jahreslizenz), bleibt die primäre Leistungspflicht von MANIL auf die einmalige Verschaffung des Vertriebsrechts für die Laufzeitlizenz beschränkt.

2.

Mit Ende der Laufzeit endet das Nutzungsrecht des End-Users. Der Kunde wird die End-User beim Weitervertrieb deutlich auf die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts hinweisen.

3.

Sofern für Software oder andere digitale Produkte mit zeitlich beschränktem Nutzungsrecht keine speziellen Service Level Agreements gelten, die die Mängelrechte des Kunden regeln, erhält der Kunde für die Dauer des Nutzungsrechts des End-Users im Falle von unstreitigen oder rechts kräftig festgestellten Mängeln an der Software oder einem anderen digitalen Produkt das Recht zur Minderung, sofern (i) der Mangel nicht unerheblich ist, (ii) der Mangel unverzüglich anzeigt wird und (iii) eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung verstrichen ist.

4.

MANIL haftet entsprechend der Rechtslage bei Software oder anderen digitalen Produkten mit zeitlich unbefristetem Nutzungsrecht auch beim Vertrieb von Software und anderen digitalen Produkten mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten nicht für Schäden, die vom Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden; der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe von MANIL. 

5.

Für eigenes Verschulden haftet MANIL nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 8. Eine Haftung auf Schadensersatz ohne Verschulden von MANIL auch für anfängliche Mängel ist danach ausgeschlossen.

6.

Software und andere digitale Produkte werden gemäß den Lizenzbestimmungen der Lieferanten bereitgestellt, deren Einhaltung der Kunde zusichert. 

 

§ 11 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

 

Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die MANIL oder, wenn vereinbart, an den durch den Hersteller authorisierten Service-Provider einzusenden bzw. anzuliefern. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile. Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. MANIL übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hier aus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch MANIL nicht übernommen. 

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die MANIL aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden MANIL vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die MANIL auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2.

Die Ware bleibt Eigentum der MANIL (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für MANIL als Hersteler im Sinne des § 950 BGB, ohne MANIL zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für MANIL grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er MANIL bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für MANIL. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber MANIL befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsare entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MANIL ab. Er ist verpflichtet, die an MANIL abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis MANIL ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungser

mächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der MANIL hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

5.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist MANIL berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

6.

Zu Sicherungszwecken erhält MANIL Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält MANIL auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit Kundenadressen.

7.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MANIL liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

8.

Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden. 

9.

Die Abtretungen werden nach Absprache angenommen.

 

§ 13 Zahlung

1.

Rechnungen sind per SEPA-Firmenlastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) zahlbar und sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner MANIL ein entsprechendes SEPA - Lastschrift-Mandat erteilt hat,gilt Folgendes: 

 

Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch MANIL in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/ Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/ Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner MANIL das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/ Rechnung- und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs- / Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/ Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch MANIL eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

2.

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden.

3.

MANIL ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist MANIL berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MANIL über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.

5.

Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei MANIL ist maßgebend.

6.

Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist MANIL berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

7.

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

§ 14 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen MANIL an Dritte ist ausgeschlossen, sofern MANIL der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nach weist, die MANIL Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

 

§ 15 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendungin diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

 

§ 16 Gewerbliche Schutzrechte

Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechendenLieferanten. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Kunden allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert. MANIL übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von MANIL vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.

 

§ 17 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von MANIL zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts-  oder Betriebsgeheimnisse von MANIL erkennbar sind und ver-traulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

 

§ 18 Datenschutz und Datenspeicherung

 

1.

MANIL ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

2.

Der Kunde ist einverstanden, dass MANIL zur Wahrung eigener Ansprüche sowie zur Einhaltung eigener Verpflichtungen, insbesondere auch im Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft), das Recht hat, detaillierte Informationen über Mengen, Artikel, getätigte Umsätze sowie Name und Adresse des Kunden sowie des Endkunden an Hersteller im In- und Ausland zu liefern (Herstellerreporting).

3.

Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass MANIL im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, für die Prüfung des Zahlungsverhalten, dem Inkasso und für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Angebote, die Daten an Dritte übermittelt und innerhalb der MANIL Gruppe verwenden darf. Der Kunde willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern MANIL eine solche für erforderlich hält.

4.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen im Vertragsverhältnis mit den betroffenen Dritten bzw. seinen Endkunden zu treffen und die betroffenen Dritten über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten sowie gegebenenfalls die Auftragsdatenverarbeitung durch MANIL zu informieren. Der Kunde ist verantwortlich, die dafür notwendigen Einwilligungen bei den betroffenen Dritten einzuholen und MANIL bei Bedarf vorzulegen.

 

§ 19 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU-und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

 

§ 20 Anwendbares Recht

1.

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MANIL und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz von MANIL für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. MANIL ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von MANIL Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

2.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

§ 22 Werbung

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma MANIL per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

 

§ 23 Antikorruption

Die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und MANIL soll auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht durch die Gewährung oder Annahme persönlicher Vorteile wie unangemessene Geschenke oder unangemessene Einladungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Der Kunde wird Mitarbeitern von MANIL daher keine persönlichen Vorteile anbieten oder gewähren, die eine unlautere Beeinflussung von Geschäftsvorgängen und -entscheidungen beabsichtigen oder dazu geeignet sind. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter verpflichten, keine solchen Vorteile anzubieten, zu gewähren oder für sich zu fordern.

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